Eheleute haben die Möglichkeit, durch einen Ehevertrag die gesetzlichen Wirkungen der Ehe zu gestalten oder abzuändern.
Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Regelungsmöglichkeiten.

Güterrecht

Mit Heirat leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier behält jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen und kann dies verwalten, vermehren oder verringern. Während der Ehe erworbenes Vermögen steht beiden Ehegatten gemeinschaftlich zu.
Relevanz hat dieser Güterstand erst bei Trennung und Scheidung oder bei Tod eines Ehegatten. Bei der Scheidung schaut man, wie sich die Vermögen der Ehegatten seit der Heirat verändert haben. Hat es sich erhöht, spricht man vom Zugewinn. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn hat die Hälfte der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten finanziell auszugleichen.
Mit der Heirat treten Ehegatten neben die erbberechtigten Verwandten des anderen Ehegatten und erhält bei der Zugewinngemeinschaft ein Erbrecht über die Hälfte des Nachlasses des anderen Ehegatten.
Die Zugewinngemeinschaft kann modifiziert oder ausgeschlossen werden. Bei der Modifizierung der Zugewinngemeinschaft wird üblicherweise vereinbart, bestimmte Vermögensgegenstände bei der Ermittlung des Zugewinns nicht zu berücksichtigen. Oft geht es hier um das Unternehmen eines Ehegatten oder Zuwendungen der Eltern des Ehegatten. Die Wertveränderung dieser Gegenstände bleibt dann bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt.
Wählen die Eheleute die Gütertrennung, findet keine Ermittlung eines Wertzuwachses des Vermögens statt, beide Eheleute können unbeschränkt über ihr Vermögen verfügen. Auch hier tritt der Ehegatte neben die Erben, seine Quote hängt jedoch von der Anzahl der Kinder des Erblassers ab, also nicht nur von den gemeinsamen Kindern
Daneben gibt es noch die Gütergemeinschaft, die aber in der Praxis keine Rolle spielt.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich bedeutet, dass mit der Scheidung die von den Ehegatten in der Ehe jeweils erworbenen Rentenanwartschaften hälftig geteilt werden.
In den Versorgungsausgleich fallen die Rentenanwartschaften der Deutschen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, die Versorgungswerke von Ärzten, Architekten und Rechtsanwälten, betriebliche Altersvorsorgen, die Zusatzversorgungskassen sowie Riester- und Rürup-Renten. Die Eheleute können den Ausgleich ganz oder für einzelne Anrechte ausschließen oder eine andere Leistung gewähren, etwa wenn ein Unternehmer keine Altersvorsorge innerhalb der oben genannten Systeme gebildet hat und die Hälfte der Anwartschaften des anderen erhalten würde.

Nachehelichenunterhalt

Die Ehe wirkt auch nach der Scheidung nach. Ein geschiedener Ehegatte kann zur Zahlung von Unterhalt an den anderen verpflichtet sein, wenn dieser aufgrund der Erziehung gemeinsamer Kinder Erwerbseinbußen hat oder nach einer langen Ehe aus eigenem Einkommen nicht den Lebensstandard halten kann. Diese Wirkung kann in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden.

Ehevertrag

Die vorstehenden Punkte lassen sich in einem Ehevertrag regeln, der vor einem Notar geschlossen werden muss, damit die Vereinbarungen bindend sind.
Aber selbst ein notarieller Vertrag kann sich als unwirksam erweisen, wenn die Regelungen in dem Ehevertrag einseitig zu Lasten eines Ehegatten ausfallen und dies vollständig unausgewogen ist. Hierfür spricht, wenn der betroffene Ehegatte später auf stattliche Leistungen angewiesen sein wird. Wir empfehlen eine eingehende Beratung über die Gestaltungsmöglichkeiten und die Wahl eines qualifizierten Notars.

Thorsten Harnack

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