Gegenstand einer Vielzahl von juristischen Auseinandersetzungen ist die Frage, ob Mieter zur Haltung von Tieren berechtigt sind oder nicht. Vermieter haben häufig ein Interesse daran, die Haltung von Tieren im Mietvertrag auszuschließen. Oftmals finden sich Klauseln, wonach die Tierhaltung grundsätzlich verboten sein soll. Weit verbreitet sind auch Bestimmungen in Mietverträgen, welche explizit die Hunde- und Katzenhaltung verbieten. Ist eine solche Klausel wirksam?

Kleine oder große Tiere?

Es kommt drauf an, wie die Vereinbarung ausgestaltet wird. Schließen Vermieter und Mieter diesbezüglich einen rechtswirksamen Vertrag und verhandeln das Thema, kann man von einer wirksamen Individualvereinbarung ausgehen. Diese Fälle sind aber recht selten. In den meisten Fällen nämlich formuliert der Vermieter die entsprechende Klausel vor, es handelt sich dann nicht um eine Individualvereinbarung, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Was bedeutet das? Allgemeine Geschäftsbedingungen sind einer intensiven rechtlichen Prüfung zugänglich, ob sie einen der Vertragspartner (hier den Mieter) unangemessen benachteiligen. In Bezug auf die Tierhaltung existieren insoweit richtungsweisende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Bereits im Jahr 2007 hat der BGH die Klausel „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.“ für unwirksam erachtet. Dies deshalb, da der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass die Haltung von Kleintieren grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehört, mit anderen Worten nicht verboten werden kann. An dieser Stelle gilt es aber Acht zu geben, Hunde und Katzen sind keine Kleintiere im Sinne dieser Entscheidung, die Richter gingen von Hamstern, Meerschweinchen und/oder Wellensittichen etc. aus.

Wie verhält es sich also mit Hunden und Katzen?

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte dieser über die Klausel „Das Mitglied ist verpflichtet, keine Hunde und Katzen zu halten.“ zu urteilen. Vermieter in diesem Fall war eine Genossenschaft, der Mieter wurde Mitglied in dieser Genossenschaft. In seiner Entscheidung vom 20.03.2013, Az.: VII ZR 168/12 hielt der BGH auch diese Klausel für unwirksam. Dies deshalb, da das Halten von Hunden und Katzen im Einzelfall durchaus einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstellen kann und demzufolge nicht formularmäßig für jeden denkbaren Fall ausgeschlossen werden kann. Diese Entscheidung ist allerdings nicht als Freibrief zu verstehen, dass Hunde und Katzenhaltung grundsätzlich erlaubt sind. Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, welche Belange betroffen werden und welche Interessen (beider) Mietvertragsparteien bestehen. Es kommt also auf die Anzahl der vorhandenen Haustiere an, außerdem auf Art, Größe und das Verhalten des Tieres. Auch ist entscheidend, ob sich die Mietsache zur Haltung von Hunden oder Katzen eignet. Sodann noch ist zu ermitteln, ob Nachbarn betroffen sind und diese gegebenenfalls auch Hunde oder Katzen halten und wie der Vermieter die Hunde und Katzenhaltung in etwaigen Vergleichsfällen handhabt. Kurzum – eine Einzelfallprüfung ist vorzunehmen, welche in vielen Fällen zugunsten der Mieter dazu führt, dass Hunde oder Katzen gehalten werden dürfen.

Rechtsanwalt Falk Ostmann, Dingeldein Rechtsanwälte