… dann hat er hoffentlich vorab alles richtig gemacht. Reisen kann man auf unterschiedlichste Weise: mit oder ohne Vorabbuchung, alleine oder in der Gruppe, individuell geplant oder als Pauschalreise. Bei jeder Buchung schließt man Verträge mit Erbringern von Reiseleistungen oder mit Reisveranstaltern. Aber was ist, wenn die schönste Zeit im Jahr anders verläuft als geplant? Muss man nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen zahlen oder erhält man eine Entschädigung, wenn die Reise nicht wie gebucht verläuft? 

Diese Fragen hängen entscheidend davon ab, ob man eine Reise individuell  zusammengestellt oder eine Pauschalreise gebucht hat. Bei einer Pauschalreise werden mehrere Reisebestandteile (Anreise, Übernachtung, evtl. Verpflegung,  Besichtigungsprogramm etc.) als Paket zusammengefasst. Bucht man alle Reiseleistungen  selbst, schließt man über jede Reiseleistung einen eigenen Vertrag, z.B. für die  Ferienwohnung, das Hotel oder den Campingplatz, für den Flug, das Mietauto oder den  Camper.

Egal ob pauschal oder individuell: Es gibt kein Widerrufsrecht, eine Reiserücktrittsversicherung lohnt sich

Sowohl für Pauschal- als auch für Individualreisen gilt, dass es bei Buchung per Telefon, Fax, Mail oder Internet ausnahmsweise kein Widerrufsrecht gibt, wenn ein Reisedatum vereinbart wurde. Stattdessen gibt es bei Pauschalreisen gesetzliches Reiserücktrittsrecht, bei der Individualreise jedoch nicht. Dies wird nachfolgend noch erläutert. Es kann sich in beiden Fällen aber lohnen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Diese übernimmt die mit der Stornierung der Reise erhobenen Kosten, wenn Sie die Reise nicht antreten  können (z.B. aufgrund von Krankheit, Tod eines Angehörigen, Problemen in der   Schwangerschaft, unverschuldeter Arbeitsplatzverlust u.ä.) Achten Sie beim Abschluss darauf, in welchen Fällen die Versicherung greift, in welchem Umfang Kosten erstattet  werden und dass auch ein Reiseabbruch mitversichert ist.

Was gilt bei einer Individualreise…?

Bei einer Individualreise buchen Sie sämtliche Reiseleistungen einzeln und schließen hinsichtlich jeder Reiseleistung einen eigenen Vertrag über diese Reiseleistung ab. Soll die Reise aus den vorstehend genannten Gründen storniert werden, geht dies nur, wenn der Rücktritt ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall und ist der Vertragspartner nicht kulant, muss der Reisepreis gezahlt werden, wobei Abzüge für die nicht zu erringenden Aufwendungen möglich sind (z.B. für nicht benötigtes Essen oder   Unterkünfte sowie Fahrzeuge, die anderweitig vermietet werden konnten). Wird die Reiseleistung nicht erbracht wie vereinbart, weil z.B. der Camper zu wenige Betten hat oder nicht der gebuchten Kategorie entspricht, oder wird z.B. der Camper gar nicht zur Verfügung gestellt, stehen Sie vor dem Dilemma, dass Sie selbst sofort eine Alternative finden müssen, ein Reiseleiter steht Ihnen nicht zur Verfügung. Die Rückgewähr von Anzahlungen, die Minderung des Preises oder die Erstattung Ihrer Mehrkosten müssen Sie dann nach dem  allgemeinen Vertragsrecht des Ziellandes und mit Hilfe der dortigen Gerichte geltend machen. Zum Glück kommt das nicht häufig vor.

… und was bei einer Pauschalreise?

Im Gegensatz zu den Individualreisen gilt für Pauschalreisen das deutsche  Reisevertragsrecht, das weitergehende Regelungen zum Schutz des Reisenden enthält. Diese Regelungen sehen  vor, dass vor Reiseantritt ein jederzeitiges Rücktrittsrecht besteht; der Reiseveranstalter  kann jedoch in angemessenem Umfang Stornokosten erheben. Weiterhin muss der  Reiseveranstalter sicherstellen, dass die Reise auch im Falle seiner Insolvenz ausgeführt wird.  Er hat einen Sicherungsschein für Pauschalreisen oder eine Bankbürgschaft zu stellen. Wird eine Reiseleistung nicht wie vereinbart erbracht, muss dies dem Veranstalter, also meistens  dem Reiseleiter vor Ort, unmittelbar angezeigt werden, damit Abhilfe geschaffen werden  kann. Weist die Reise einen Mangel auf, müssen Sie Ansprüche dann innerhalb von einem  Monat nach Rückkehr aus dem Urlaub beim Reiseveranstalter schriftlich geltend machen,  um die Ansprüche nicht zu verlieren. Wichtig sind daher die Dokumentation der Rüge vor  Ort und des Zustandes sowie die Absendung des Schreibens als Einschreiben mit Rückschein.

Als Mängel kommen eine andere als die gebuchte Unterkunft, unsaubere Pools oder verdorbenes Essen in Betracht, um nur die typischsten Beispiele zu nennen. Von den Mängeln sind die reinen Unbequemlichkeiten oder landestypischen Gegebenheiten zu unterscheiden, die keinen Mangel darstellen. Die Abgrenzung ist aber oft schwierig.

Mitnahme fremder Kinder

Nicht immer verreisen Kinder ausschließlich mit ihren Eltern. Sofern sie mit Freunden oder in organisierten Camps oder Sprachreisegruppen verreisen, brauchen sie – nicht nur für  Auslandsreisen – eine Einverständniserklärung und Vollmacht der sorgeberechtigten Eltern, damit die Berechtigung zur Mitnahme nachgewiesen werden kann. Auch die   Gesundheitskarte sollte mitgegeben werden.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Thorsten Harnack, Darmstadt