Für berufstätige Eltern sind Ferienspiele der Gemeinden oder Sportcamps der Vereine das ideale Angebot, um die Kinder in den Schulferien gut versorgt und beschäftigt zu wissen. Aber wer übernimmt die Verantwortung, wenn etwas passiert?

Minderjährige werden üblicherweise von ihren Eltern beaufsichtigt, die die gesetzliche Sorgepflicht innehaben. Eltern übertragen diese Pflicht auf die veranstaltenden Organisationen, wenn sie ihr Kind in Ferienfreizeiten betreuen lassen; die Übertragung der Aufsichtspflicht erfolgt regelmäßig formlos und stillschweigend.

Umso wichtiger ist es daher, bereits im Vorfeld zu klären, wie verantwortungsbewusst und zuverlässig die Betreuer sind. Dafür gibt es zwar keine gesetzlichen Grundlagen, aber durchaus einige Kriterien, anhand derer sich Eltern orientieren können: Die Betreuer sollten selbst volljährig sein – das spielt bei Haftungsfragen eine entscheidende Rolle.

Die Umsichtigkeit der Betreuer zeigt sich beispielsweise an der Vorbereitung. Erkundigt man sich nach Allergien oder Schwimmerfahrung des Kindes? Sind gefährliche Aktivitäten wie Klettern oder Rafting ausgeschlossen? Ist eine stellvertretende, ebenfalls volljährige Aufsichtsperson dabei? Generell müssen Betreuer von Kindern und Jugendlichen bei der Aufsichtspflicht individuell entscheiden. Das Alter der Kinder, deren Charakter, aber auch die sonstigen Umstände sind dabei von Bedeutung.

Die Gerichte entscheiden bei Haftungsfragen danach, welche Sorgfalt man im Einzelfall von einem „durchschnittlichen“ Jugendleiter hätte erwarten können. So urteilte z.B. bereits in den 90er-Jahren das Oberlandesgericht Koblenz als Berufungsgericht (Az. 1 U 1278/90), dass es keine Verletzung der Aufsichtspflicht darstellt, wenn sich die Betreuer bei einem Schwimmbadbesuch mit einer Feriengruppe von Kindern im Alter zwischen 8 und 12 Jahren an Schwerpunkten aufhalten, den Kindern aber ansonsten erlauben, sich frei zu bewegen. Wenn dann ein Zehnjähriger in einem Nichtschwimmerbecken verunglückt, sind die Betreuer nicht haftbar zu machen. Schließlich ist es der Sinn des Aufenthalts in einem
Ferienlager ohne Eltern, dass er die Erziehung zur Selbstständigkeit in besonderem Maße fördert.

Dagegen wird es als Verletzung der Aufsichtspflicht angesehen, wenn bei Übernachtungen einer Jugendgruppe keine Betreuungsperson zur gelegentlichen Zimmerkontrolle abgestellt wird – vor allem, um alkoholischen Exzessen vorzubeugen (OLG Hamm, Az. 6 U 78/95). Das vorab mündlich erteilte Alkoholverbot reicht beispielsweise nicht aus.

Ist ein Kind für einen Schaden verantwortlich, bestimmt sein Alter darüber, ob es überhaupt deliktfähig ist: Kinder unter 7 Jahren sind dies nicht, im Straßenverkehr liegt die Grenze bei 10 Jahren. Kinder zwischen 7 und 18 Jahren sind nur bedingt deliktfähig – abhängig von der Reife und Einsichtsfähigkeit des Kindes bzw. des Jugendlichen.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stefan Krump,  Dingeldein Rechtsanwälte.