Erben – traditionelles Erbrecht und moderne Familienbilder
Verstirbt ein Elternteil, tritt der Erbfall ein. Mit dem Erbfall treten die Erben in die Rechtsposition des Verstorbenen ein, sie erwerben dessen Vermögenspositionen und Verbindlichkeiten. Mehrere Erben bilden dann eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftlich verwaltet.
Erbfall – was ist zu tun?
Erben können wählen, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Die Erbschaft kann nur als ganzes angenommen oder ausgeschlagen werden. Die Entscheidung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft kann nur in groben Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden.
Wer das Erbe nicht annehmen möchte, insbesondere wenn der Erblasser mehr Schulden als Vermögen hinterlassen hat, muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Todes des Erblassers und der eigenen Erbenstellung die Erbschaft ausschlagen. Hat der Erbe, der ausschlägt, Kinder, können diese innerhalb von sechs Wochen ab der Ausschlagung entscheiden, ob sie die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Wird die Erbschaft nicht ausgeschlagen, gilt sie als angenommen.
Wer Erbe ist oder ein Erbrecht geltend macht, muss beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Im Erbscheinverfahren wird dann gerichtlich überprüft, ob die den Erbschein beantragende Person tatsächlich Erbe geworden ist Hierzu muss dargelegt werden, woraus sich die Erbenstellung ergibt, etwa ob aus Verwandtschaft oder aus einem Testament.
Wer wird Erbe?
Hat der Erblasser keine vorrangige Regelung (Testament, Erbvertrag) getroffen, bestimmt das Gesetz, wer Erbe wird. Dies sind zunächst die Verwandten in der geraden Linie. An erster Stelle stehen die Kinder des Erblassers, auch die adoptierten und unehelichen Kinder. Hat der Erblasser mehrere Kinder, teilen sich diese das Erbe zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorverstorben, so treten dessen Kinder, also die Enkel des Erblassers, an die Stelle des verstorbenen Kindes.
Hat der Erblasser keine Abkömmlinge, werden die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten und Neffen und so fort) Erben, bis alle Verwandten „erschöpft“ sind.
Neben den Kindern sind auch die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Erben. Ihre Erbenstellung hängt jedoch von dem die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft bestimmenden Güterrecht ab. Besteht die Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehepartner bzw. der Lebenspartner die Hälfte der Erbschaft. Dieser Erbteil reduziert sich aber bei Trennung der Ehegatten bzw. Lebenspartner auf ein Viertel. Lebte der Verstorbene in Gütertrennung, hängt die Erbquote von der Anzahl der Kinder des Erblassers ab. Mit der Scheidung erlischt das Erbrecht.
Der Erblasser kann aber seine Erbfolge auch modifizieren, indem er ein Testament verfasst oder einen Erbvertrag mit seinem Ehegatten oder dem Lebenspartner schließt. Darin kann er einzelne Vermögenspositionen den Erben oder anderen Personen als den gesetzlichen Erben zuwenden oder Personen, die keine gesetzlichen Erben sind, als Erben einsetzen. Er kann auch einzelne Personen als Erben ausschließen, Auflagen erteilen, einen Testamentsvollstrecker einsetzen oder Pflichtteile entziehen.
Ein Testament kann der Erblasser handschriftlich selbst erstellen oder von einem Notar aufnehmen lassen. Erbverträge bedürfen stets der notariellen Form.
Lässt derjenige, der ein Testament erstellt, im zentralen Testamentsregister eintragen, wo sich sein Testament finden lässt, ist gewährleistet, dass dieses im Todesfall auch gefunden wird.
Beschränkungen der Gestaltungsmöglichkeit
Die Gestaltungsmöglichkeiten sind begrenzt. Soll ein Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen werden oder sein Erbanteil weniger als der Pflichtteilsanspruch sein, kann er stets seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben geltend machen. Der Pflichtteil ist in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts.
Für die Auseinandersetzung muss daher der Wert der gesamten Erbschaft ermittelt werden. Mit den sich ergebenden Fragen haben sich häufig die Gerichte zu befassen, da die Erbschaft vollständig aufgenommen werden muss und alle Vermögenswerte, die zur Erbschaft gehören, bewertet werden müssen. Diese Aufgabe ist ohne Hilfe eines Rechtsanwalts nicht zu schaffen, zumal bei den landgerichtlichen Verfahren Anwaltspflicht besteht.