Thorsten Harnack

Hintergrund:

Ein minderjähriges Kind hatte mit Genehmigung seiner Eltern ein Account bei einem sozialen Netzwerk unterhalten. Als das Kind aus nicht geklärten Ursachen verstarb, begehrten die Erben Zugang zu dem Account, da sie sich erhofften, dort Hinweise zu den Gründen des Todes zu finden.

Interesse der Erben und des Sozialen Netzwerks

Das Soziale Netzwerk hat über mehrere Instanzen hinweg versucht, den Erben die Zugangsdaten zu dem Account ihres verstorbenen Kindes nicht herausgeben zu müssen. Es blieb damit aber erfolglos.
Der BGH hat sich bei seiner Entscheidung mit den vielfältigen Interessen der direkt und indirekt Beteiligten auseinandergesetzt. Die wichtigsten Interessen werden nachfolgend erläutert.

1. Im ersten Schritt hat der BGH festgestellt, dass Deutsches Recht zur Anwen-dung kommt und Deutsche Gerichte die Entscheidung zuständig sind, auch wenn das soziale Netzwerk keinen Sitz in Deutschland hat.

2. Im zweiten Schritt befasste sich der BGH mit der Frage, wie ein Account in einem sozialen Netzwerk nach Deutschem Recht zu behandeln ist und ob dieses dann den Erben zusteht.
Zunächst stellte der BGH fest, dass mit der Registrierung bei dem Sozialen Netzwerk ein Vertrag über die Nutzung des Netzwerks geschlossen wird, der Grundlage für die Nutzung eines Accounts ist. Ist der Nutzer minderjährig, bedarf dieser Vertrag der Genehmigung der Eltern, um wirksam zu sein. Dies war vorliegend gegeben. Die weiteren Erwägungen des BGH gelten aber gleichermaßen für Verträge von Erwachsenen.
Dieser Vertrag geht mit dem Ableben des Users, auf den das Account regis-triert ist, auf dessen Erben über, die in diesen eintreten und den Zugang zum Account verlangen können. Diese Folge unseres Erbrechts kann der Betreiber des sozialen Netzwerkes nicht verhindern, auch nicht durch vertragliche Gestaltungen. Regelungen, mit denen der Betreiber des Sozialen Netzwerks das Eintreten der Erben in den Vertrag verhindern will, sind wegen Verkürzung der Rechte der Erben oft schon unwirksam, meistens werden sie von dem Betreiber des Sozialen Netzwerkes nicht wirksam mit dem User vereinbart oder später in den Vertrag einbezogen.
Auch mit dem Versetzen des Accounts in den sogenannten Gedenkzustand, in dem keine Änderungen mehr vorgenommen werden können, kann das Soziale Netzwerk die Herausgabe des Accounts nicht umgehen. Der BGH hat gegen das Soziale Netzwerk entschieden, da der Gedenkzustand die Rechte der Erben unzulässig einschränken würde.

3. Persönlichkeitsrechte des Account-Inhabers oder seiner Kontakte werden nicht verletzt, wenn das Account auf die Erben übergeht. Wie auch in anderen Bereichen wie z.B. der Musik gehen die sich aus dem Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen ergebenden Rechte auf die Erben über. Persönlichkeitsrechte der „Freunde“ des verstorbenen Account-Inhabers werden dadurch ebenfalls nicht verletzt. Acounts werden Tagebüchern und persönlichen Briefsammlungen des Verstorbenen gleichgestellt, diese stehen den Erben ebenfalls uneingeschränkt zu.

4. Der Datenschutz kann dies auch nicht verhindern, da mit der Einräumung des Zugangs zu dem Account keine Datenübertragung auf einen Dritten stattfindet. Die Erben sind kraft gesetzlichem Übergang bereits Inhaber der Daten, an die sie lediglich noch nicht herankommen. Es findet keine Datenverarbeitung statt.

Die Entscheidung des BGH ist begrüßenswert, sie schafft in vielerlei Hinsicht Klarheit.

Die wichtigste Erkenntnis ist, dass Accounts und online zugängliche Inhalte Tagebüchern und Briefen gleichgestellt sind, die den Erben nach dem Ableben zustehen und von diesen gelesen werden können. Das Erbrecht gilt gleichermaßen für virtuelle wie reale Dinge.

Dies kann weder der Betreiber noch eine andere Person, die in den Accounts beteiligt oder betroffen ist, verhindern.
Somit kann und sollte sich jeder Gedanken machen, was mit seinem Erbe, auch dem virtuellen geschehen soll. Sie können z.B. die Zugangsdaten zu Lebzeiten schon an einem Ort, der einer oder mehrer Personen bekannt ist, hinterlegen.

Sie können aber auch in einem Testament oder Erbvertrag festgelegen, wer die Accounts einmal erben soll. Sollen die Accounts auch schon früher anderen zugänglich sein, kann mit einer Patientenverfügung oder einer Vollmacht geregelt werden, was mit Accounts geschehen soll.

Bei der Frage, wie genau dies umgesetzt werden soll und kann, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.