… Verwandte und Freunde so weit weg wie noch nie, keine religiösen oder kulturellen Veranstaltungen, Geschäfte und Restaurants geschlossen. Berufliche und wirtschaftliche Ungewissheit macht vielen konkret Sorge.

Der Gesetzgeber hat reagiert und ungewohnt schnell Regelungen zur Abmilderung der unmittelbaren Folgen der Corona-Krise beschlossenen.

Das wichtigste zuerst: Die Justiz ist und bleibt ein fundamentaler Bestandteil unseres Lebens. Gerichte, Rechtsanwälte und Notare sind weiter für Sie da und nehmen sich Ihrer Anliegen an.

Eilige Verfahren vor dem Familiengericht insbesondere zum Schutze der Kinder oder vor häuslicher Gewalt finden weiter statt. Andere Verfahren werden verschoben, bis die Ansteckungsgefahr sinkt.

Rechtliche Änderungen

Die gesetzlichen Regelungen zur Abmilderung der Folgen der Corona Krise betreffen insbesondere folgende Bereiche:

Mietrecht

Mieter sollen vor dem Verlust ihrer Wohnung oder Ladenlokale geschützt werden. Kündigungen wegen des Ausbleibens von Mietzahlungen in den Monaten April bis Juni 2020 sollen unzulässig sein. Hierzu muss der Mieter glaubhaft machen, also darlegen und versichern, dass er aufgrund der Corona-Krise die Mieten nicht zahlen kann.
Gelingt ihm dies, ist die Kündigung von Tisch, er muss die Mieten trotzdem später nachzahlen. Hierzu hat er bis längstens 30.09.2022 Zeit, dann tritt dieser Schutz außer Kraft. Gelingt die Glaubhaftmachung nicht, hat die Kündigung Bestand. Dies gilt auch für Kündigungen aus anderen Gründen.

Darlehensverträge

Für Darlehensverträge mit Verbrauchern soll gelten, dass Zahlungen auf das Darlehen im Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 von der Bank gestundet werden müssen, wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass er krisenbedingt die Zahlung nicht leisten kann, ohne den Lebensunterhalt von sich oder den von ihm abhängenden weiteren Personen zu gefährden. Die Bank darf dann das Darlehen nicht kündigen.

Die ausgesetzten Raten müssen aber trotzdem gezahlt werden. Können sich Kunde und Bank über die Nachzahlung nicht einigen, läuft das Darlehen drei Monate länger. Auch hier muss derjenige, der seine Leistung nicht erbringen kann, die Gründe dafür ausführlich darlegen.

WEG-Recht

Eigentümerversammlungen finden in der Zeit bis 30.06.2020 nicht statt. Kann in dieser Zeit ein Verwalter nicht bestellt oder ein Wirtschaftspan nicht neu beschlossen werden, könnte die Gemeinschaft ohne Verwalter und mit wirtschaftlichen Problemen dastehen.
Zur Vermeidung dieser Folgen sieht das Gesetz vor, dass der Verwalter automatisch im Amt bleibt, bis ein neuer Verwalter bestellt ist, und der Wirtschaftsplan weiter Geltung hat, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird.

Leistungsverweigerung bei auf Dauer angelegten Verträgen

Bei auf Dauer angelegten Verträgen (insbesondere Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) kann der Kunde – Verbraucher wie Kleinstunternehmer und Kleinunternehmen – die Zahlung aussetzen, wenn anders seine persönliche oder wirtschaftliche Grundlage gefährdet wäre. Kann aber der Lieferant seinerseits nachweisen, dass die Stundung seine wirtschaftliche Grundlage gefährdet, dann ist die Stundung ausgeschlossen.

Familienrecht

Für das Familienrecht sind keine Regelungen vorgesehen. Für die Zahlung von Unterhalt sind Sonderregelungen nicht erforderlich.
Für den Umgang mit den Kindern fehlt es ebenfalls an einer Regelung. Hier sollen sich die Eltern in gutem Einvernehmen einigen.

Inwieweit Sie von den Regelungen betroffen sind oder profitieren, können wir gerne prüfen. Unsere Kanzlei ist auch weiterhin geöffnet. Unsere Notarin und unsere Anwälte stehen Ihnen nach entsprechender Terminvereinbarung gerne zur Verfügung.

Thorsten Harnack, Rechtsanwalt, AGM Rechstanwälte, www.agm-partner.de